Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Geburt deutscher Staatsangehöriger in Thailand und Erstpassbeantragung

01.09.2025 - Artikel

Stand: August 2026

1) Deutsche Staatsangehörigkeit

Ein im Ausland geborenes Kind erhält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn seine Mutter deutsche Staatsangehörige ist.

Wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann automatisch, wenn die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren. Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist zunächst eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Eine Eintragung als Vater in die thailändische Geburtsurkunde ist nicht ausreichend. Weitere Hinweise zum Thema Vaterschaftsanerkennung finden Sie im entsprechenden Merkblatt.

Sollten die Eltern nach Geburt des Kindes geheiratet haben, erhält das Kind nur dann durch die Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eheschließung in Thailand erfolgt ist, das Kind im Heiratsprotokoll aufgeführt wird und der Ehemann auch als Vater in die thailändische Geburtsurkunde des Kindes eingetragen wurde. In allen anderen Fällen ist die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem oder thailändischem Recht erforderlich.

Wichtiger Hinweis: Sollte der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden sein, erhält das im Ausland geborene Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine Geburtsanzeige bei der Botschaft abgegeben wird, bevor das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Weitere Informationen finden Sie hier.

2) Namensführung

A) Geburt vor dem 01.05.2025

Die Namensführung des Kindes richtet sich für den deutschen Reisepass nach deutschem Recht und kann von der Namensführung in der thailändischen Geburtsurkunde abweichen.

In diesem Zusammenhang existieren im deutschen Namensrecht die folgenden Konstellationen:

  1. Sofern die Eltern eines Kindes bei Geburt verheiratet sind und im Rahmen der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, führt das Kind diesen Namen automatisch als Geburtsnamen.

  2. Wenn die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, muss zunächst eine Namenserklärung oder Geburtsanzeige (= Nachbeurkundung der Geburt) für das Kind abgegeben werden (s. Punkt 3). Dies gilt auch, wenn die Kindesmutter nachträglich und einseitig den Familiennamen des Ehemannes angenommen hat.

  3. Sofern die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet sind, führt das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Möglicherweise anderslautende Eintragungen in eine thailändische Geburtsurkunde sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Sofern eine abweichende Namensführung gewünscht wird (z.B. wenn das Kind den Namen des Vaters führen soll), kann eine entsprechende Namenserklärung oder Geburtsanzeige (= Nachbeurkundung der Geburt) für das Kind an der Botschaft abgegeben werden. Diese Erklärung zum Nachnamen des Kindes wird wirksam, sobald ein deutsches Standesamt die gewählte Namensführung bestätigt. Dieses Verfahren kann, abhängig vom zuständigen deutschen Standesamt, mehrere Monate bis zu einem Jahr (in Ausnahmefällen auch mehrere Jahre) in Anspruch nehmen.

B) Geburt nach dem 01.05.2025

Die Namenführung des Kindes richtet sich für den deutschen Reisepass grundsätzlich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Sollten die Eltern bei Geburt ihres Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand gehabt haben, wird grundsätzlich thailändisches Namensrecht einschlägig sein.

Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen. Die Rechtswahl- und Namenserklärungen können in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt und an das deutsche Standesamt weitergeleitet werden.

Für den Geburtsnamen von Kindern ist nach neuem deutschen Recht die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eltern möglich. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

In diesem Zusammenhang existieren im deutschen Namensrecht die folgenden Konstellationen:

  1. Sofern die Eltern eines Kindes bei Geburt verheiratet sind und im Rahmen der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, führt das Kind diesen Namen automatisch als Geburtsnamen.
  2. Wenn die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, muss zunächst eine Namenserklärung oder Geburtsanzeige (= Nachbeurkundung der Geburt) für das Kind abgegeben werden.

    1. Es kann ein Doppelname aus den Namen beider Elternteile gebildet werden.

    2. Es kann einer der (zum Zeitpunkt der Erklärung geführten) Namen eines der Elternteile zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.

  3. Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile, mit Bindestrich verbundenen gebildeten Doppelnamen.

  4. Sofern die Eltern keinen Ehenamen führen und nur einem Elternteil die elterliche Sorge zusteht, so erhält das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.

3) Nachbeurkundung der Geburt (Geburtsanzeige)

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts nachbeurkundet werden. Das Kind bzw. die sorgeberechtigten Antragsteller erhalten im Ergebnis eine deutsche Geburtsurkunde, die dem Kind Behördengänge im deutschen Rechtsbereich erheblich erleichtert. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kann mit untenstehenden Anlagen bei der Botschaft gestellt werden und wird von der Botschaft an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Das Antragsformular finden Sie hier. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihren Antrag direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Dort legen Sie in der Regel Ausweisdokumente und Urkunden vor. Ob eine Einreichung auch ohne Unterschriftsbeglaubigung im Antragsformular sowie Fotokopiebeglaubigungen/Legalisationen der Urkunden durch die Deutsche Botschaft möglich ist, klären Sie bitte direkt mit Ihrem zuständigen deutschen Standesamt (= an Ihrem aktuellen oder letzten Wohnort in Deutschland).

4) Unterlagen für die Erstpassbeantragung und/oder Nachbeurkundung der Geburt

Alle Unterlagen sind im Original bei Antragstellung an der Botschaft vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die gleichen Unterlagen bereits zu einem anderen Zweck in der Botschaft eingereicht wurden. Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros zu versehen. Die folgenden Unterlagen werden in jedem Fall benötigt und sind der Botschaft vor einer Terminvereinbarung zunächst per E-Mail (erstpass@bangk.diplo.de) zur Vorabsichtung zur Verfügung zu stellen:

  • (thailändische) Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. bisheriger Ausweis des Kindes
  • Reisepässe der Eltern
  • Personenstandsurkunde (zB Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) beider Eltern, aus der die aktuelle Namensführung hervorgeht Geburtsurkunden evtl. vorhandener Geschwisterkinder
  • ggfs. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (z.B. Sorgerechtsbeschluss, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des anderen Elternteils)

Wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Heiratsurkunde der Eltern

  • bei erfolgter Eheschließung in Thailand: Heiratsprotokoll

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Urkunde über Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung oder Nachweis über Legitimation nach thailändischem Recht (s. Merkblatt „Vaterschaftsanerkennung“, eine Eintragung eines Vaters in der thail. Geburtsurkunde ist nicht ausreichend)

  • Ledigkeits-/Familienstandnachweis der Mutter, die den Zeitpunkt der Geburt des Kindes umfasst, vom Zentralregisteramt in Bangkok

    falls die Mutter keine thail. Staatsangehörige ist, kontaktieren Sie bitte vorab die Botschaft

  • Wenn die Mutter vor dem Jahr 1985 geboren wurde, zusätzlich:

Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigung der Mutter, die den Zeitpunkt der Geburt des Kindes umfasst, vom Bezirksamt des Wohnorts der Mutter

Neuerung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen am 29.07.2026:

Sollte ein Elternteil seinen melderechtlichen Wohnsitz in Deutschland haben, bedürfen Vaterschaftsanerkennungen mit Auslandsbezug grundsätzlich einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bevor ein Antrag auf einen ersten deutschen Pass abschließend beschieden werden kann.

Die Ausländerbehörde entscheidet gemäß über die Erteilung der Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auf Antrag des Anerkennenden und der Mutter. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde finden Sie hier. Entscheidend für die Zuständigkeit ist Ihr Wohnort, nicht Ihr aktueller Standort.

Wenn keine/r der Beteiligten seinen melderechtlichen Wohnsitz im Inland hat kann entsprechende Zustimmung bei der Botschaft Bangkok beantragt werden.

Nach Prüfung durch die Botschaft Bangkok kann aufgrund der thailändischen Verwaltungs- und Rechtsstruktur nur dann die Zustimmung erteilt werden, wenn die Voraussetzung des § 85b Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Dies ist dann gegeben, wenn die Antragstellenden belegen können, dass sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens acht Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Dies ist lediglich durch einen seit mindestens 8 Monate alten gemeinsamen Eintrag im thailändischen gelben Hausbuch nachzuweisen.

Ausgenommen von einer solchen Prüfungserfordernis sind folgende Fallkonstellationen:

  • der Anerkennende ist der leibliche Vater des Kindes (Nachweis durch DNA-Gutachten – siehe unten)

  • der Anerkennende ist der leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter (Nachweis durch DNA-Gutachten)

  • der Anerkennende ist in ein deutsches Geburtenregister als rechtlicher Vater eines anderen Kindes der Mutter eingetragen

  • der Anerkennende und die Kindesmutter haben nach Geburt des Kindes geheiratet und diese Ehe ist in einem deutschen Eheregister eingetragen

Am rechtssichersten und schnellsten ist damit das DNA-Gutachten gem. § 17 GenDG. Hierzu rät Botschaft Bangkok eindringlich. Das ausführende Labor muss nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Einen Link zur Datenbank akkreditierter Stellen finden Sie hier: https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suchergebnis.html

Als Kooperationsärztin, die bei der Entnahme in Thailand eingesetzt werden kann fungiert die deutschsprachige Ärztin Dr. Cleopandh im MedPark Hospital Bangkok. Ihre Kontaktdaten finden Sie hier: Ärzteliste - Auswärtiges Amt

Sollten Sie das DNA-Gutachten anstreben, geben Sie uns bitte Bescheid, damit Botschaft Bangkok Dr. Cleopandh proaktiv auf Ihren Fall einstellen kann. Die Zusendung der Test-Kits kann über Botschaft Bangkok erfolgen, die Übergabe der Proben an das deutsche Institut wird durch Dr. Cleopandh übernommen.

Die Ergebnisse des Gutachtens (in dem Dr. Cleopandh als Entnehmende Ärztin erwähnt sein muss) sind direkt an Botschaft Bangkok (zu Hd. Pass-10) oder per Mail direkt an erstpass@bangk.auswaertiges-amt.de zu übermitteln.

Die Adresse der Botschaft Bangkok lautet:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

9 South Sathorn Road, Bangkok 10120

THAILAND

War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst worden, sind zusätzlich vorzulegen:

  • bei Ehescheidung:
    Heiratsurkunde und Heiratsprotokoll der geschiedenen Ehe, das Scheidungsurteil und das Scheidungsprotokoll (unter Umständen ist die Anerkennung der Ehescheidung erforderlich)

  • bei Eheauflösung durch Tod des früheren Ehegatten:
    Heiratsurkunde und Heiratsregistereintrag, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten

Bei mehreren Vorehen sind diese Unterlagen für jede Vorehe vorzulegen.

Bei Hausgeburten in Thailand werden Nachweise der Schwangerschaft angefordert.

Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein.

Die erforderliche Übersetzung der thailändischen Urkunden durch einen vereidigten Übersetzer kann in Thailand oder in Deutschland erfolgen. Wegen unterschiedlicher Transkription aus der thailändischen Sprache ist es sinnvoll, alle Urkunden durch einen Übersetzer übersetzen zu lassen, um einheitliche Schreibweise sicher zu stellen. Übersetzungen in die englische Sprache und Übersetzungen von nicht in Deutschland vereidigten Dolmetschern werden von der Botschaft nicht akzeptiert.

Zur Anerkennung ausländischer Urkunden ist abhängig vom Ausstellungsstaat eine Apostille oder Legalisation erforderlich. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung im Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, über die Voraussetzungen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Das zuständige Standesamt in Deutschland kann die Legalisation der ihm vorgelegten ausländischen Urkunden verlangen. Die Botschaft empfiehlt daher ausländische öffentliche Urkunden in legalisierter Form vorzulegen, um möglichen späteren Nachforderungen vorzubeugen. Für die Legalisation thailändischer Urkunden informieren Sie sich bitte auf dem gesonderten Merkblatt der Botschaft.

5) Termin

Die Termine für die Geburtsanzeige und den Passantrag können auf denselben Tag gelegt werden und nacheinander erfolgen. Dazu sind trotzdem jeweils einzelne Terminvereinbarungen erforderlich. Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung per E-Mail an die Botschaft (erstpass@bangk.diplo.de). Ihrer E-Mail sollten die oben genannten benötigten Unterlagen als Scan oder PDF beigefügt werden (PDF-Dateien, max. 8 MB pro E-Mail). Links können wir leider nicht öffnen.

Seit dem 01. Januar 2020 können Erstpassanträge und damit verbundene Anträge auf Nachbeurkundung der Geburt und Namenserklärungen grundsätzlich nur noch an der Botschaft Bangkok gestellt werden. Eine Beantragung bei den Honorarkonsuln ist in der Regel nicht mehr möglich.

Umfassende Informationen zum Verfahren, u.a. zu den Bearbeitungszeiten und Gebühren sowie die Antragsformulare finden Sie auf unserer Webseite:

Geburt deutscher Staatsangehöriger in Thailand

Allgemeine Informationen zur Passbeantragung

---

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

nach oben