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Geburt deutscher Staatsangehöriger in Thailand
Ist ein/e Deutsche/r im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts nachbeurkundet werden. Das Kind bzw. die sorgeberechtigten Antragsteller erhalten im Ergebnis eine deutsche Geburtsurkunde, die dem Kind Behördengänge im deutschen Rechtsbereich erheblich erleichtert.
Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kann mit den im Merkblatt aufgelisteten Anlagen bei der Botschaft gestellt werden und wird von der Botschaft an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihren Antrag direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Dort legen Sie in der Regel Ausweisdokumente und Urkunden vor. Ob eine Einreichung auch ohne Unterschriftsbeglaubigung im Antragsformular sowie Fotokopiebeglaubigungen/Legalisationen der Urkunden durch die Deutsche Botschaft möglich ist, klären Sie bitte direkt mit Ihrem zuständigen deutschen Standesamt (= an Ihrem aktuellen oder letzten Wohnort in Deutschland).
Eine Frist zur Nachbeurkundung der Geburt existiert grundsätzlich nicht. Allerdings muss für Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren Eltern nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, die Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres nach Geburt beantragt werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält (§ 4 StAG).
Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnhaft war) die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils. Wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht, ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes oder des Antragsstellers in Deutschland zuständig.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn sowohl das Kind als auch die
antragstellende Person niemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.
Bei der Botschaft fallen folgende Gebühren an:
- für Unterschriftsbeglaubigungen bei namensrechtlichen Erklärungen 79,57 Euro (Gebühr nach 5.1.1)
- falls keine namensrechtliche Erklärung nötig ist, beträgt die Gebühr 56,43 Euro (Gebühr nach 5.1.2)
- für die Fertigung und Beglaubigung von Fotokopien eines Schriftstücks 25,72 Euro (Gebühr nach 5.1.3)
Die Gebühren sind in bar in Thai Baht zum jeweiligen Zahlstellenkurs der Botschaft zu zahlen. Es werden nur Zahlungen mit Bargeld akzeptiert.
Die Nachbeurkundung der Geburt durch das zuständige deutsche Standesamt ist ebenfalls gebührenpflichtig. Gebühren und Auslagen für den Eintrag im Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhoben. Antragsteller erhalten hierzu einen gesonderten Gebührenbescheid vom jeweils zuständigen Standesamt. Die Standesamtsgebühren sind anschließend auf das angegebene Konto zu überweisen und können nicht an der Botschaft beglichen werden.
Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweils zuständigen deutschen Standesamt abhängig. Die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit 6 bis 9 Monate.