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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet. Finden Sie hier aktuelle Informationen zu Staatsangehörigkeitsrecht.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex und war in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen unterworfen. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts

Bestimmungen für Deutsche im Ausland

Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform betrifft nicht nur Ausländer in Deutschland, sondern in gleicher Weise Deutsche im Ausland. Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Der Generationenschnitt

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG). Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich im Inland gelebt haben.

Achtung: Diese Frist gilt auch unter den erschwerten Bedingungen während der Coronapandemie. Sie können den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes auch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich. Zur Fristwahrung reicht zunächst auch eine formlose Geburtsanzeige per Post, Fax oder Mail aus. Ein förmlicher Antrag ist dann zeitnah nachzureichen.

Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Es gilt weiterhin, dass deutsche Staatsangehörige grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie eine fremde Staatsangehörigkeit (außer EU-Staaten und Schweiz) auf eigenen Antrag hin erwerben (§ 25 Abs. 1 StAG), ohne vorher eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten zu haben.

Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können jedoch seit dem 01.01.2000 unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Außerdem müssen sie glaubhaft darstellen, weshalb der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in ihrer konkreten Situation für sie vorteilhaft ist oder bestehende Nachteile beseitigt.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt worden sein muss.

Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz erwerben, nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 S. 2 StAG). Hierzu bedarf es keiner Beibehaltungsgenehmigung.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird. Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher die Staatsangehörigkeit, wenn er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, es sei denn, er würde sonst staatenlos (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

Ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben, zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen, können unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Personen im Ausland können sich in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten von der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beraten lassen. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt.

Optionsregelung nach § 29 StAG

Durch das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu geregelt.

Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von Ausländern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden, die sogenannte Optionspflicht.

Optionspflichtig ist grundsätzlich nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG als in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben hat, d.h. er muss sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern behalten will.

Einschränkung des Kreises der Optionspflichtigen

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde der Kreis der Optionspflichtigen weitreichend eingeschränkt. Nach § 29 StAG ist seither von der Optionspflicht befreit, wer neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzt.

Keine Optionspflicht für im Inland Aufgewachsene

Des Weiteren entfällt die Optionspflicht für Betroffene, die im Inland aufgewachsen sind. Als im Inland aufgewachsen gilt nach § 29 Abs. 1a StAG, wer

  • sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
  • sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat
    oder
  • über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Der Optionshinweis

Die Optionspflicht wird nur und erst dann ausgelöst, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen sogenannten Optionshinweis über die Erklärungspflicht und die möglichen Rechtsfolgen erhält. Hierbei ist zu beachten, dass in Fällen, in denen der Betroffene unbekannt ins Ausland verzogen ist, eine öffentliche Zustellung (öffentliche Bekanntmachung) durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt.

Um keine Fristen zu versäumen, sollten Betroffene, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und bei denen ein Nichtbestehen der Optionspflicht noch nicht verbindlich festgestellt wurde, Kontakt mit dem Bundesverwaltungsamt in Köln aufnehmen.

Einbürgerungen

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus. Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§§ 13 und 14 StAG).

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 2 StAG) zu beantragen, können die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

Erklärungserwerb nach § 5 StAG

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, sowie ihre Abkömmlinge besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG.

Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung stellen. Diese kann Sie entsprechend beraten und sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt. Allerdings müssen für die Einbürgerung enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Gebühren in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes
Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes© Auswärtiges Amt

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
  • vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.

Neues Gesetz in Kraft getrete

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

  1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
  2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
  4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.

Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen.

Merkblatt zur Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen ab 16 Jahren

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen unter 16 Jahren

Anlage Vorfahren (AV) zu Angaben weiterer Vorfahren in Staatsangehörigkeitsverfahren

Informationen des Bundesverwaltungsamts zum Thema Staatsangehörigkeit für Personen, die im Ausland leben

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