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Vaterschaftsanerkennungen und –feststellungen

Artikel

Ihr Kind ist in Thailand zur Welt gekommen? Wenn die Kindeseltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, sollten Sie Sie sich zunächst mit dem Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung vertraut machen.


Nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennungen und –feststellungen

Eine für Deutschland rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung oder andere Art der Abstammungsfeststellung (z.B. durch Gerichtsentscheid) kann im Regelfall sowohl nach thailändischem Recht (Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, siehe Nr. 1) als auch nach deutschem Recht (Recht des Staates, dem der deutsche Kindesvater angehört, siehe Nr. 2) durchgeführt werden.

1. Vaterschaftsanerkennungen nach thailändischem Recht

Da eine thailändische Vaterschaftsanerkennung auch in Deutschland gilt, kann es oftmals sinnvoll sein, diese zu beantragen. Sie kann auf drei Arten erlangt werden.

  • Vater, Mutter und Kind geben beim zuständigen Bezirksamt eine entsprechende Erklärung ab, die in das Vaterschaftsregister eingetragen wird.
  • Bei nicht geschäftsfähigen Kindern kann ein Gericht die Zustimmung ersetzen und die Vaterschaftsanerkennung beurkunden.
  • Als dritte Möglichkeit können die Eltern nach der Geburt des Kindes in Thailand heiraten. Bei der Eheschließung wird dann ins Heiratsregister eingetragen, dass die Eheleute ein gemeinsames Kind haben, wobei dessen Personaldaten (Geburtsdatum, -ort und Name) eindeutig angegeben werden müssen. Das geht aber nur, wenn der Vater und spätere Ehegatte bereits in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen ist.

Mit der thailändischen Vaterschaftsanerkennung kann auch ein deutscher Pass für das Kind beantragt werden. Eine Vaterschaftsanerkennung nach thailändischem Recht hat den Vorteil, dass keine „hinkenden Rechtsverhältnisse“ (z.B. unterschiedliches Sorgerecht aus deutscher und thailändischer Rechtssicht) entstehen.

Die Botschaft empfiehlt, für Kinder, deren Abstammung von einem deutschen Vater nach den vorstehenden thailändischen rechtlichen Möglichkeiten festgestellt worden ist, einen Antrag auf Beurkundung der Geburt (s. gesondertes Merkblatt) zu erstatten, mit der das Kind in das Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland eingetragen wird. Wird von einer Geburtsbeurkundung abgesehen, empfiehlt die Botschaft, bei ihr die Echtheit der die Vaterschaft feststellenden thailändischen Urkunden bestätigen zu lassen, damit der Nachweis gegenüber deutschen Behörden jederzeit geführt werden kann. In den allermeisten Fällen wird dadurch eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht, zu der Vater und Mutter in die Botschaft kommen und die entsprechenden Erklärungen beurkunden lassen müssen, nicht mehr benötigt.

Eine simple Eintragung des Kindesvaters in die thailändische Geburtsurkunde des Kindes erfolgt im Regelfall auf Zuruf und entfaltet sowohl im deutschen als auch im thailändischen Recht alleine KEINE RECHTSWIRKUNGEN.

2. Vaterschaftsanerkennungen nach deutschem Recht

In der Botschaft können nach Terminvereinbarung Vaterschaftsanerkennungen nach deutschem Recht durchgeführt werden. Für eine Vaterschaftsanerkennung werden folgende Unterlagen benötigt, die der Botschaft zwecks Vorprüfung und mit entsprechender Übersetzung in die deutsche Sprache vorab unter der Mailadresse rk-13@bangk.diplo.de zur Verfügung zu stellen sind (max. 8MB/Mail):

  • Original-Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung vor Geburt des Kindes ärztliches Attest über die Schwangerschaft in englischer Sprache, Vaterschaftsanerkennungen sind erst ab der 12. Schwangerschaftswoche möglich)
  • Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigungen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes vom Zentralregisteramt in Bangkok (ACHTUNG: bei pränataler Anerkennung darf die Bescheinigung zum Beurkundungszeitpunkt nicht älter als einen Monat sein!)
  • Geburtsurkunden der Kindeseltern
  • Pässe der Kindeseltern
  • Wenn die Mutter vor dem Jahr 1985 geboren wurde, zusätzlich: Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigungen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes vom Bezirksamt des Wohnorts der Mutter (ACHTUNG: bei pränataler Anerkennung darf die Bescheinigung zum Beurkundungszeitpunkt nicht älter als einen Monat sein!)

War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst (auch wenn diese Auflösung zeitlich vor dem Geburtstermin lag), so muss zunächst geklärt werden, welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind, bzw. ob die Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung anerkannt werden muss (s. gesondertes Merkblatt zur Anerkennung ausländischer Entscheidung in Ehesachen). Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung kann erst erfolgen, wenn die Anerkennung der Scheidung erfolgt ist.

Wurde die Ehe durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst, so sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Heiratsurkunde und Heiratsregistereintrag, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten. Bei mehreren Vorehen sind Unterlagen für JEDE Vorehe vorzulegen.

Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein.

Es ist außerdem möglich, die Beurkundung in zwei Schritten durchzuführen. Der in Deutschland lebende Elternteil kann seine Erklärung beim zuständigen Standesamt, Jugendamt oder einem Notar beurkunden lassen. Die Beurkundung der Erklärung des in Thailand lebenden Elternteils erfolgt bei der Botschaft. In diesem Fall muss neben den oben genannten Unterlagen auch eine beglaubigte Abschrift der in Deutschland erstellten Urkunde (in der Regel Anerkennung der Vaterschaft) vorgelegt werden.

3. Gebühren

Bei der Botschaft fallen folgende Gebühren an:

  • für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder der Zustimmungserklärung 98,29 Euro (Gebühr nach 5.3.1.2),
  • für die Beglaubigung von Fotokopien eines Schriftstücks 25,72 Euro (Gebühr nach 5.1.3) und
  • eventuell fallen Gebühren für das Dolmetschen an (Gebühr nach 1.6.2). Die Gebühr kann in Baht (THB) in bar entrichtet werden. Der THB-Betrag wird auf der Grundlage des jeweils aktuellen Zahlstellenkurses der Auslandsvertretung festgelegt.

Die Gebühr kann in Baht (THB) in bar entrichtet werden. Der THB-Betrag wird auf der Grundlage des jeweils aktuellen Zahlstellenkurses der Auslandsvertretung festgelegt.

4. Übersetzungen

Thailändische Urkunden sind mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen amtlich anerkannten Übersetzer zu versehen. Wegen unterschiedlicher Transkription aus der thailändischen Sprache, ist es sinnvoll, alle Urkunden durch einen Übersetzer übersetzen zu lassen, um einheitliche Schreibweise sicher zu stellen. Die Übersetzerliste der Botschaft finden Sie unter dem folgenden Link: https://bangkok.diplo.de/th-de/service/uebersetzerliste/1393030.

5. Terminvergabe

Zum Beurkundungstermin müssen der Anerkennende und die Kindesmutter persönlich in der Botschaft erscheinen. Alle oben angeführten Urkunden müssen beim Beurkundungstermin im Original und einem Set Kopien vorgelegt werden.

Da das Kind nach Vaterschaftsanerkennung (auch) Deutscher ist, erhält es bei postnatalen Vaterschaftsanerkennungen nach deutschem Namensrecht den Familiennamen der Mutter im Zeitpunkt der Geburt. Eine anderslautende Eintragung in der (thailändischen) Geburtsurkunde des Kindes ist unbeachtlich. Sollten Sie den Familiennamen des Kindes im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung ändern wollen, so teilen Sie uns dies bitte vorab mit.

Die Terminvergabe erfolgt nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen.

6. Rechtliches zur Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

Durch die Anerkennung wird die Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle in gleicher Weise wie durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt. Die Anerkennung schließt eine gerichtliche Feststellung aus. Die Anerkennung muss höchstpersönlich in beurkundeter Form ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden. Der Anerkennung muss die Mutter des Kindes in ebenfalls beurkundeter Form zustimmen, ggfls. auch das Kind durch seine(n) gesetzliche(n) Vertreter.

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sie innerhalb eines Jahres noch nicht rechtswirksam geworden ist. Die Anerkennung kann auch mit einer Anfechtungsklage angefochten werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Anfechtung rechtfertigen. Anfechtungsberechtigt sind der Anerkennende, die Mutter und das Kind. Die Anfechtung muss binnen einer Frist von 2 Jahren ab Kenntnis dieser Gründe durch den Anfechtungsberechtigten erfolgen, wobei diese Frist frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. der Wirksamkeit der (anfechtbaren) Vaterschaftsanerkennung beginnt.

Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.
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