Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Eheschließungen
Wedding ring , computer generated image. 3d render., © colourbox
Seit dem 23.01.2025 ist es in Thailand möglich gleichgeschlechtliche Ehen zu schließen. Eine Eheschließung in der Deutschen Botschaft ist nicht möglich. Eine Eheschließung nach buddhistischem Ritual entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen und wird in Deutschland nicht anerkannt.
Bitte beachten Sie, dass jedes Standesamt (in Deutschland und in Thailand) eigenständig über die Modalitäten zur Eheschließung entscheidet. Informieren Sie sich in jedem Fall bei dem jeweiligen Standesamt über die Voraussetzungen.
Das Standesamt Bang Rak hat die Botschaft darüber informiert, dass zur Eheschließung in Thailand folgende Voraussetzungen gelten:
- Die Trauzeugen, die bei der Eheschließung anwesend sind, müssen demnach das Paar kennen, am besten mit einem der Verlobten verwandt sein und thailändisch sprechen können.
- Darüber hinaus müssen die Verlobten einen Dolmetscher mitbringen, wenn die Beteiligten nicht über ausreichende Kenntnisse der thailändischen Sprache verfügen.
- Paare, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können abgewiesen werden.
Über die Voraussetzungen bei anderen thailändischen Standesämtern liegen der Botschaft keine Informationen vor.
Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem thailändischen Standesamt (Amphoe).
Die Ehe kann in jedem beliebigen Standesamt geschlossen werden. Vereinzelte Standesämter, darunter das Standesamt Bang Rak in der Nähe der Botschaft, können täglich nur eine begrenzte Zahl von Eheschließungen durchführen. Ist diese Zahl erreicht, kann das jeweilige Standesamt am selben Tag keine Eheschließung mehr durchführen.
Deutsch - thailändische Eheschließung
1. Heirat in Thailand
Voraussetzungen, die der/die thailändische Verlobte nach seinem Heimatrecht (§ 1448 ff des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind (auszugsweise):
- Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren
- volle Geschäftsfähigkeit
- kein verwandtschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander
- Ledigkeit bzw. ggf. rechtskräftige Auflösung aller früheren Ehen
- Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobten/den Verlobten nach Auflösung der früheren Ehe (durch Scheidung oder durch Tod)
Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von dem deutschen Standesamt am aktuellen oder letzten inländischen Wohnsitz ausgestellt, die Botschaft kann Ihnen kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen.
Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses:
Der/die deutsche Verlobte hat dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses (Anträge beim Standesamt und der Botschaft erhältlich) bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer das deutsche Standesamt überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Welche Unterlagen für diese Prüfung vorzulegen sind und in welcher Form, erfragen Sie bitte direkt beim zuständigen deutschen Standesamt.
Thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist nicht möglich.
Bevor thailändische Urkunden dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können, müssen sie in die deutsche Sprache übersetzt und in der Regel von der Botschaft mit einem Legalisations- bzw. Echtheitsvermerk (zum Merkblatt Legalisation) versehen worden sein. Das deutsche Standesamt muss Sie darüber informieren, ob thailändische Urkunden mit dem Legalisations- bzw. Legalisationsersatzvermerk der Deutschen Botschaft zu versehen sind oder nicht.
Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der vereidigten Übersetzer, die auch in Thailand ein Büro unterhalten, finden Sie hier auf der Webseite der Botschaft.
Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem nicht vereidigten Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem in Deutschland vereidigten Übersetzer zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich.
Konsularbescheinigung
Zur Eheschließung in Thailand benötigt der/die deutsche Verlobte eine von der Botschaft ausgestellte Konsularbescheinigung. Das thailändische Standesamt ist verpflichtet, diese Bescheinigung vor der Eheschließung zu verlangen. Die Botschaft stellt diese Bescheinigung zweisprachig (auf deutsch und auf thailändisch) aus.
Für die Ausstellung der Konsularbescheinigung benötigt die Botschaft vorab per E-Mail an rk-130@bangk.diplo.de folgende Unterlagen:
- Ehefähigkeitszeugnis des/der deutschen Verlobten (nicht älter als 6 Monate)
- Passkopien beider Verlobten
- Ausgefüllter Fragebogen (hier verlinkt); die dort gemachten Angaben werden von den thailändischen Behörden verlangt
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 15 Arbeitstage ab vollständigem Eingang der Unterlagen per E-Mail. In den Monaten Oktober bis Januar gibt es erfahrungsgemäß vermehrte Anfragen, sodass es zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen kann.
Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt. Der/die deutsche Verlobte wird per E-Mail informiert, wann die Konsularbescheinigung zur Abholung an der Botschaft bereit liegt und wie ein Termin zur Abholung gebucht werden kann.
Sie können eine eventuell benötigte thailändische Übersetzung Ihres deutschen Reisepasses dem zuständigen thailändischen Standesamt schon vorab vorlegen. Welche Dokumente vom thailändischen Standesamt benötigt werden, klären Sie im Vorhinein direkt mit dem thailändischen Standesamt. Des Weiteren können Sie die thailändische Übersetzung Ihres deutschen Reisepasses gerne zusammen mit den benötigten Unterlagen an die Deutsche Botschaft schicken, um auf diese Weise eine einheitliche Übersetzung des Namens zu ermöglichen.
Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten an der Botschaft Bangkok zur Beglaubigung seiner/ihrer Unterschrift erforderlich.
Des Weiteren sind bei Abholung der Konsularbescheinigung das Ehefähigkeitszeugnis im Original und die Reisepässe beider Verlobten im Original (oder in von einer amtlichen deutschen Stelle beglaubigten Fotokopie) bei der Botschaft vorzulegen.
Die Gebühr für die Ausstellung der Konsularbescheinigung beträgt derzeit insgesamt 85,68 Euro, zu begleichen bei Abholung der Konsularbescheinigung in THB zum tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft (bar oder mit Kreditkarte Visa-/Mastercard).
Falls die Verlobten bereits ein gemeinsames Kind haben, das in Thailand geboren wurde, wird gebeten, die thailändische Geburtsurkunde vorzulegen, damit die thailändische Schreibweise des/der deutschen Verlobten übernommen werden kann.
Die Honorarkonsuln in Chiang Mai, Phuket und Pattaya sind nicht befugt, Konsularbescheinigungen auszustellen. Die Einreichung der Unterlagen zur Ausstellung der Konsularbescheinigung kann über die Honorarkonsuln in Chiang Mai und Phuket erfolgen, die Abholung der Konsularbescheinigung muss durch den deutschen Verlobten persönlich an der Botschaft Bangkok erfolgen. Eine Abholung der Konsularbescheinigung bei den Honorarkonsuln ist nicht möglich.
2. Heirat in Deutschland
Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt vor dem zuständigen Standesamt. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten eine Anmeldung zur Eheschließung (Vordrucke beim deutschen Standesamt erhältlich) erforderlich. Falls die Anmeldung vom deutschen Verlobten allein vorgenommen wird muss eine Vollmacht durch den/die thailändische(n) Verlobten/die Verlobte, Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung genannt, vorgelegt werden. Formulare dafür gibt es ebenfalls beim deutschen Standesamt. Sofern das deutsche Standesamt auf der Vollmacht die beglaubigte Unterschrift des/der thailändischen Verlobten fordert, kann die Unterschriftsbeglaubigung gebührenpflichtig an der Botschaft erfolgen (zur Terminvergabe).
Die Übersetzung der thailändischen Urkunden kann in Thailand oder in Deutschland erfolgen.
Wegen unterschiedlicher Transkription aus der thailändischen Sprache, ist es sinnvoll, alle Urkunden durch einen Übersetzer übersetzen zu lassen, um einheitliche Schreibweise sicher zu stellen.
Darüber hinaus wird von den deutschen Standesämtern grundsätzlich noch der Legalisationsvermerk der Botschaft auf den thailändischen Urkunden verlangt.
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Einreise eines/einer thailändischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Eheschließung mit anschließender Wohnsitznahme in Deutschland mit einem Schengenvisum nicht zulässig ist und ggf. mit Ausweisung gerechnet werden muss.
Deutsch - deutsche Eheschließung bzw. Eheschließung ohne thailändische Beteiligte
Heirat in Thailand
Die Botschaft stellt JEDEM der deutschen Verlobten bei Vorlage oder Zusendung EINES Ehefähigkeitszeugnisses eine Konsularbescheinigung aus (Bearbeitungsdauer 15 Arbeitstage nach Eingang vollständiger Unterlagen). Vorzulegen bzw. zuzusenden sind außerdem die Pässe (bzw. von einer deutschen Behörde beglaubigte Passkopien) von beiden Verlobten. Bei Beantragung der Konsularbescheinigung ist von JEDEM der Verlobten der vollständig ausgefüllte Fragebogen für Konsularbescheinigung vorzulegen.
Die Bearbeitung kann erst nach Eingang vollständiger Unterlagen beginnen.
Die persönliche Vorsprache bei Abholung der Bescheinigung in der Botschaft ist nicht erforderlich, wenn das Original des Ehefähigkeitszeugnisses, die beiden „Fragebogen“ vollständig und amtlich beglaubigte Passkopien hier vorliegen bzw. die Originale der Pässe beider Verlobten zur Einsichtnahme hier vorgelegen haben sowie die Gebühr bezahlt ist. Eine Abholung außerhalb der Besuchszeiten (08.30 bis 11.30 Uhr) ist grundsätzlich nicht möglich.
Da eine persönliche Vorsprache bei zwei deutschen Verlobten nicht erforderlich ist, können die beiden Konsularbescheinigungen auch an eine deutsche Postanschrift der Verlobten übersandt werden. Dies setzt voraus, dass die vorstehenden Unterlagen vollständig und frühzeitig der Botschaft zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung vorliegen. Eingangsbestätigungen können nicht erteilt werden.
Die Konsularbescheinigung bedarf zusätzlich der „Überbeglaubigung“ durch das thailändische Außenministerium in Bangkok, da sie sonst von den thailändischen Standesbeamten nicht anerkannt wird. Die Einholung dieses Überbeglaubigungsvermerks kann nicht von der Botschaft übernommen werden.
Für den Fall einer Eheschließung einer/eines Deutschen mit einer/einem nicht-thailändischen Ausländerin/Ausländer in Thailand, ist für diese/diesen eine Konsularbescheinigung von deren/dessen zuständigen Auslandsvertretung zu beschaffen.
Hinweise
Bei der Eheschließung vor dem thailändischen Standesamt wird oft auf Vorlage des Scheidungsurteils des/der deutschen Verlobten bestanden. Es empfiehlt sich daher, das Scheidungsurteil mitzunehmen.
Der Botschaft stehen weder Anschriften noch E-Mail-Adressen thailändischer Standesämter zur Verfügung. Ob Eheschließungsakte außerhalb der Räumlichkeiten des Standesamts, beispielsweise am Strand, vorgenommen werden können, kann beim zuständigen thailändischen Standesamt erfragt werden.
Die Botschaft empfiehlt, nach der Eheschließung die thailändische Heiratsurkunde und den Heiratsregistereintrag bei der Botschaft zur Anbringung des Legalisations- bzw. Legalisationsersatzvermerks vorzulegen, um die Urkunde in Deutschland im Urkundenverkehr verwendbar zu machen (z.B. für die Registrierung der Ehe in Deutschland). Alle Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zum Legalisations- bzw. Legalisationsersatzverfahren (verlinkt).
Visa/Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
Bei Fragen zu ausländerrechtlichen Bestimmungen in Deutschland und zur Beantragung von Visa zum Daueraufenthalt in Deutschland informieren Sie sich bitte zunächst anhand der auf der Webseite bereitgestellten Informationen. Merkblätter und Informationen erhalten Sie hier: Visa und Einreise
Bei konkreten Fragen, die über die in den Merkblättern bereitgestellten Informationen hinausgehen, können Sie die Visastelle über die folgende E-Mail-Adresse erreichen: visa@bangk.diplo.de
Die Visastelle erteilt individuelle Auskünfte in der Regel erst nach förmlicher Antragstellung und nur an die Antragsteller direkt, nicht an Dritte.
Fragen zum Aufenthaltsrecht für deutsche Staatsangehörige in Thailand nach Eheschließung mit einem/einer thailändischen Staatsangehörigen richten Sie bitte direkt an die thailändischen Behörden.
--
Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden. Für eventuell eintretende Schäden (z.B. Verlust der Postsendung) kann die Botschaft nicht haftbar gemacht.
Merkblätter und Anträge zum Herunterladen finden Sie hier:
Die deutsche Botschaft Bangkok hat für Sie Listen von Übersetzern zusammengestellt. Die Botschaft weist darauf hin, dass sie lediglich Übersetzungen von Übersetzern berücksichtigen kann, die in…