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Eheschließungen

Frauenhand mit Ehering

Frauenhand mit Ehering, © colourbox

Artikel

Vorbemerkung

Eine Eheschließung in der Deutschen Botschaft ist nicht möglich. Eine Eheschließung nach buddhistischem Ritual entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen und wird in Deutschland nicht anerkannt.

Es ist in Thailand nicht möglich, eine gleichgeschlechtliche Ehe oder einen Partnerschaftsvertrag zu schließen.

Bitte beachten Sie, dass jedes Standesamt eigenständig über zusätzliche Modalitäten zur Eheschließung entscheiden kann. Es wird daher empfohlen, sich in jedem Fall bei dem jeweiligen Standesamt über die Voraussetzungen zu informieren.

Das Standesamt Bang Rak hat die Botschaft darüber informiert, dass zur Eheschließung neue Voraussetzungen gelten. Die Trauzeugen, die bei der Eheschließung anwesend sind, müssen demnach das Paar kennen, am besten mit einem der Eheschließenden verwandt sein und thailändisch sprechen können. Darüber hinaus müssen nach Angaben des Standesamts die Eheschließenden einen Dolmetscher mitbringen, wenn die Beteiligten nicht über ausreichende Kenntnisse der thailändischen Sprache verfügen. Nach Aussage des Standesamts können Paare, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, abgewiesen werden.

Über die Voraussetzungen bei anderen Standesämtern liegen der Botschaft keine Informationen vor.

Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem thailändischen Standesbeamten eines Bezirksamtes (Amphoe). Die Ehe kann in jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden. Termine werden hierzu grundsätzlich nicht vergeben. Vereinzelte Standesämter, darunter das Standesamt Bang Rak in der Nähe der Botschaft, können täglich nur eine begrenzte Zahl von Eheschließungen durchführen. Ist diese Zahl erreicht, kann das jeweilige Standesamt am selben Tag keine Eheschließung mehr durchführen.

I. Deutsch - thailändische Eheschließung - 1. Heirat in Thailand

Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger nach seinem Heimatrecht (§ 1448 ff des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind (auszugsweise):

  • Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren
  • volle Geschäftsfähigkeit
  • kein verwandschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander
  • Ledigkeit bzw. ggf. rechtskräftige Auflösung aller früheren Ehen
  • Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobten/den Verlobten nach Auflösung der früheren Ehe (durch Scheidung oder durch Tod)

Ehefähigkeitszeugnis
Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von dem deutschen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der Antragsteller noch gemeldet ist bzw. bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes zuletzt gemeldet war, ausgestellt.

Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses:
Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses (Anträge beim Standesamt und der Botschaft erhältlich) bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgende Aufstellung der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend ist. Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigte Kopien) verlangt.

Urkunden des/der deutschen Verlobten:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland
  • Geburtsurkunde
  • bei aufgelösten Vorehen: Scheidungsurteil der letzten Ehe mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Urkunden des/der thailändischen Verlobten:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Auszug aus dem Hausregister oder Meldebescheinigung des Bezirksamtes
  • Ledigkeits-/ Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) des Bezirksamtes des Wohnortes
  • Ledigkeits-/ Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate) des Zentralregisteramts Bangkok
  • bei Vorehen: Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Heiratsregister, Scheidungsurkunde, Auszug aus dem Scheidungsregister der früheren Ehe und (bei gerichtlichen Scheidungen) Scheidungsurteil und Rechtskraftvermerk, bei durch Vereinbarung aufgelösten Ehen („Privatscheidung“ nach thailändischem Recht) Scheidungsprotokoll UND ggf. Anerkennung dieser Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung (s. gesondertes Merkblatt) bzw. im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten.

Anträge auf „Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung“ durch die deutsche Landesjustizverwaltung gibt es bei den deutschen Standesämtern, der Botschaft und unter www.berlin.de

Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist nicht möglich.

Bevor diese Urkunden dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können, müssen sie in die deutsche Sprache übersetzt und in der Regel von der Botschaft mit einem Legalisations- bzw. Echtheitsvermerk versehen worden sein.

Für das Legalisationsersatzverfahren ist es nicht erforderlich, der Botschaft eine Übersetzung vorzulegen. Diese muss jedoch spätestens beim deutschen Standesamt zum Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden.

Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der vereidigten Übersetzer, die auch in Thailand ein Büro unterhalten, ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich oder der Homepage der Botschaft unter zu entnehmen.

Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem nicht vereidigten Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem in Deutschland vereidigten Übersetzer zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich.

Zum Legalisations- und Legalisationsersatzverfahren

Das deutsche Standesamt muss Sie darüber informieren, ob thailändische Urkunden mit dem Legalisations- bzw. Legalisationsersatzvermerk der Deutschen Botschaft zu versehen sind oder nicht. Informationen zum Legalisationsverfahren finden Sie auf dem entsprechenden
Legalisation

Konsularbescheinigung

Zur Eheschließung benötigen Sie eine von der Botschaft ausgestellte Konsularbescheinigung. Der thailändische Standesbeamte ist verpflichtet, diese Bescheinigung vor der Eheschließung zu verlangen. Die Botschaft stellt diese Bescheinigung zweisprachig (auf deutsch und auf thailändisch) aus.

Für die Ausstellung der Konsularbescheinigung benötigt die Botschaft:

Die oben angeführten Unterlagen können zur Vorbereitung der Konsularbescheinigung zunächst per E-Mail (rk-130@bangk.diplo.de) an die Botschaft gesandt werden. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung durch die Botschaft liegt derzeit bei 10 Arbeitstagen nach persönlichem Einreichen der Unterlagen an der Botschaft ODER vorheriger Übersendung der Unterlagen per E-Mail. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen in der Botschaft.

Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt. Der/die deutsche Verlobte wird unaufgefordert per E-Mail informiert, wann die Konsularbescheinigung zur Abholung an der Botschaft bereit liegt.

Sie können eine eventuell benötigte thailändische Übersetzung Ihres deutschen Reisepass dem zuständigen thailändischen Standesamt schon vorab vorlegen. Welche Dokumente vom thailändischen Standesamt von Ihnen und von Ihrer/m Verlobten benötigt werden, klären Sie am besten ebenfalls schon im Vorhinein mit dem thailändischen Standesamt. Des Weiteren können Sie die thailändische Übersetzung Ihres deutschen Reisepass gerne zusammen mit den benötigten Unterlagen an die Deutsche Botschaft schicken, um auf diese Weise eine einheitliche Übersetzung des Namens zu ermöglichen.

Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten an der Botschaft Bangkok zur Beglaubigung seiner/ihrer Unterschrift erforderlich.
Des Weiteren sind bei Abholung der Konsularbescheinigung das Ehefähigkeitszeugnis im Original und die Reisepässe beider Verlobten im Original (oder in von einer amtlichen deutschen Stelle beglaubigten Fotokopie) bei der Botschaft vorzulegen.
Die Gebühr für die Ausstellung der Konsularbescheinigung beträgt derzeit in der Regel insgesamt 85,68 Euro (34,07 Euro je Bescheinigung, 17,26 Euro für die schriftliche Übersetzung sowie 25,72 Euro für die Fertigung und Beglaubigung eines Schriftstücks; für die mündliche Übersetzung wird je nach Zeitaufwand durchschnittlich eine Gebühr von 8,63 Euro fällig). Die Gebühr ist bei Abholung der Konsularbescheinigung in bar in THB zum tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft zu begleichen.
Falls die Verlobten bereits ein gemeinsames Kind haben, das in Thailand geboren wurde, wird gebeten, die thailändische Geburtsurkunde vorzulegen, damit die thailändische Schreibweise des/der deutschen Verlobten übernommen werden kann.
Die Konsularbescheinigung bedarf zusätzlich der „Überbeglaubigung“ durch das thailändische Außenministerium in Bangkok, da sie sonst von den thailändischen Standesbeamten nicht anerkannt wird. Die Einholung dieses Überbeglaubigungsvermerks kann nicht von der Botschaft übernommen werden.
Die Honorarkonsuln in Chiang Mai, Phuket und Pattaya sind nicht befugt, Konsularbescheinigungen auszustellen. Die Einreichung der Unterlagen zur Ausstellung der Konsularbescheinigung kann über die Honorarkonsuln in Chiang Mai und Phuket erfolgen, die Abholung der Konsularbescheinigung muss durch den deutschen Verlobten persönlich an der Botschaft Bangkok erfolgen. Eine Abholung der Konsularbescheinigung bei den Honorarkonsuln ist nicht möglich.

2. Heirat in Deutschland

Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt ebenfalls vor dem zuständigen Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten eine Anmeldung zur Eheschließung (Vordrucke beim deutschen Standesamt) erforderlich. Falls die Anmeldung vom deutschen Verlobten allein vorgenommen wird muss eine Vollmacht durch den/die thailändische(n) Verlobten/die Verlobte, Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung genannt, vorgelegt werden. Formulare dafür gibt es ebenfalls beim deutschen Standesamt.

In diesem Verfahren sind im Rahmen der Prüfung dem Standesbeamten in Deutschland von beiden Verlobten in der Regel dieselben wie die unter Punkt I, Nr. 1 aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Auch hier empfiehlt sich eine zusätzliche Rückfrage beim deutschen Standesbeamten nach ggf. darüber hinaus erforderlichen Urkunden.

Die Gebühren hier in der Botschaft belaufen sich derzeit in der Regel auf insgesamt 81,02 Euro (56,43 Euro für die Unterschriftsbeglaubigung der Vollmacht sowie 24,59 Euro für die Fertigung und Beglaubigung eines Schriftstücks). Die Gebühr ist in bar in THB zum tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft zu begleichen.

Bezüglich der Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt. In der Regel müssen dafür die gleichen Unterlagen vorgelegt werden wie für eine Eheschließung.

Die Übersetzung der thailändischen Urkunden kann in Thailand oder in Deutschland erfolgen.
Wegen unterschiedlicher Transkription aus der thailändischen Sprache, ist es sinnvoll, alle Urkunden durch einen Übersetzer übersetzen zu lassen, um einheitliche Schreibweise sicher zu stellen.

Darüber hinaus wird von den deutschen Standesämtern grundsätzlich noch der Legalisationsersatzvermerk der Botschaft auf den thailändischen Urkunden verlangt.
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Einreise eines/einer thailändischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Eheschließung mit anschließender Wohnsitznahme in Deutschland mit einem Schengen-visum nicht zulässig ist und ggf. mit Ausweisung gerechnet werden muss.

II. Deutsch - deutsche Eheschließung bzw. Eheschließung ohne thailändische Beteiligte

Heirat in Thailand

Die Botschaft stellt JEDEM der deutschen Verlobten bei Vorlage oder Zusendung EINES Ehefähigkeitszeugnisses eine Konsularbescheinigung aus (Bearbeitungsdauer 3 bis 4 Tage). Vorzulegen bzw. zuzusenden sind außerdem die Pässe (bzw. von einer deutschen Behörde beglaubigte Passkopien) der Verlobten. Bei Beantragung der Konsularbescheinigung ist von JEDEM der Verlobten der vollständig ausgefüllte Eheschließungen - Fragebogen für Konsularbescheinigung vorzulegen.

Rückfragen seitens der Botschaft für den Fall, dass die Unterlagen/Angaben noch nicht vollständig sind, erfolgen nicht. Ggf. müssen bei Abholung diese Rückfragen geklärt und mit einer längeren Wartezeit bei der Aushändigung der Konsularbescheinigung gerechnet werden.
Die persönliche Vorsprache bei Abholung der Bescheinigung in der Botschaft ist nicht erforderlich, wenn das Original des Ehefähigkeitszeugnisses, die beiden „Fragebogen“ vollständig und amtlich beglaubigte Passkopien hier vorliegen bzw. die Originale der Pässe beider Verlobten zur Einsichtnahme hier vorgelegen haben sowie die Gebühr bezahlt ist. Eine Abholung außerhalb der Besuchszeiten (08.30 bis 11.30 Uhr) ist grundsätzlich nicht möglich. Dies sollte bei der Planung von Urlaubsreisen nach Thailand berücksichtigt werden.
Da eine persönliche Vorsprache bei zwei deutschen Verlobten nicht erforderlich ist, können die beiden Konsularbescheinigungen auch an eine deutsche Postanschrift der Verlobten übersandt werden. Dies setzt voraus, dass die vorstehenden Unterlagen vollständig und frühzeitig der Botschaft zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung vorliegen. Eingangsbestätigungen können nicht erteilt werden.


Die Überbeglaubigung durch das thailändische Außenministerium (s. „Konsularbescheinigung“) entfällt dadurch jedoch nicht.
Für den Fall einer Eheschließung einer/eines Deutschen mit einer/einem nicht-thailändischen Ausländerin/Ausländer in Thailand, ist für diese/diesen eine Konsularbescheinigung von deren/dessen zuständigen Auslandsvertretung zu beschaffen.

Hinweise zu Ziffer I und II

Bei der Eheschließung vor dem thailändischen Bezirksamt wird oft auf Vorlage des Scheidungsurteils des/der deutschen Verlobten bestanden. Es empfiehlt sich daher, das Scheidungsurteil mitzunehmen.

Der Botschaft stehen weder Anschriften noch E-Mail-Adressen thailändischer Standesämter zur Verfügung. Grundsätzlich werden für Eheschließungen nach hiesiger Erfahrung bei thailändischen Standesämtern keine Termine benötigt. Ob Eheschließungsakte außerhalb der Räumlichkeiten des Standesamts, beispielsweise am Strand, vorgenommen werden können, kann beim zuständigen thailändischen Standesamt erfragt werden.

Die Botschaft empfiehlt, nach der Eheschließung die thailändische Heiratsurkunde und den Heiratsregistereintrag bei der Botschaft zur Anbringung des Legalisations- bzw. Legalisationsersatzvermerks vorzulegen, um die Urkunde in Deutschland im Urkundenverkehr verwendbar zu machen (z.B. für die Registrierung der Ehe in Deutschland). Auf das Merkblatt zum Legalisations- bzw. Legalisationsersatzverfahren wird verwiesen.

Visa/Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

Bei Fragen zu ausländerrechtlichen Bestimmungen in Deutschland und zur Beantragung von Visa zum Aufenthalt in Deutschland, müssen Sie sich direkt an die Visastelle wenden. Merkblätter und Informationen erhalten sie hier: Visa und Einreise

Bei konkreten Fragen, die über die Merkblätter hinausgehen, können Sie die Visastelle über die folgende E-Mail-Adresse erreichen: visa@bangk.diplo.de

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Haftungsausschluss Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden. Für eventuell eintretende Schäden (z.B. Verlust der Postsendung) kann die Botschaft nicht haftbar gemacht.

Merkblätter und Anträge zum Herunterladen finden Sie hier:

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