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Erbrecht
Informationen zur Beantragung von Erbscheinen und zu Ausschlagungserklärungen.
Wichtige Rechtsänderung ab 17.08.2015
Ab dem 17. August 2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) gelten. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Nähere Informationen enthält das nachfolgende Merkblatt:
Erbrecht - wichtige Neuerung durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) PDF / 253 KB
Allgemeine Informationen
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person unmittelbar und automatisch auf den oder die Erben über.
Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich in der Regel nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.
Ausschlagung der Erbschaft
Nach deutschem Recht kann ein Erbe eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausschlagen. Wer die Erbschaft nicht innerhalb dieser Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.
Die Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft ist mit öffentlich beglaubigter Unterschrift an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu übersenden. Einen Mustertext für eine Ausschlagungserklärung finden Sie hier:
Mustertext Ausschlagung DOC / 16 KB
Die für die Ausschlagungserklärung erforderliche Unterschriftsbeglaubigung können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten der Konsularabteilung vornehmen lassen.
Die Gebühr beläuft sich auf 56,43 Euro und ist im Rahmen der Vorsprache bar in THB zu begleichen.
Den Link zur Terminbuchung finden Sie hier: Terminbuchung
Werden Kinder nur deshalb Erben, weil ein Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat, so können die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts auch für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Ausschlagung auch im Namen der Kinder kann dann in die Erklärung über die Ausschlagung des Elternteils mit aufgenommen werden.
Sind die Kinder jedoch bereits aus anderem Grund als Erben berufen, zum Beispiel, weil sie durch ein Testament bedacht sind, so erfordert die Ausschlagung der Erbschaft für die minderjährigen Kinder die Genehmigung des zuständigen Familiengerichts. Eine einfache Unterschriftsbeglaubigung reicht dann nicht aus; bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Familiengericht in Deutschland in Verbindung.
Beantragung eines Erbscheines
Der Erbschein ist für den deutschen Rechtsbereich der amtliche Nachweis über das Erbrecht der im Erbschein aufgeführten Erben nach einer verstorbenen Person (Erblasser). Der Erbschein wird z.B. von Banken oder vom Grundbuchamt zur Übertragung von Grundeigentum gefordert.
Der Erbschein wird nur auf Antrag vom zuständigen deutschen Nachlassgericht erteilt. Gegenüber dem Nachlassgericht müssen alle im Antrag genannten Umstände und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden. Üblicherweise werden die Urkunden zumindest in amtlich beglaubigter Kopie gefordert. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden. Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen, können Sie hier nachlesen:
Internationaler Urkundenverkehr
Informationen zur Legalisation thailändischer Urkunden finden Sie hier:
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines muss öffentlich beurkundet werden (sog. „Erbscheinsverhandlung“) – dies kann bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen. Bitte füllen Sie hierfür den nachstehenden Fragebogen sorgfältig aus und beantworten Sie auch die Fragen, die Ihnen irrelevant erscheinen. Fragen, die Sie aufgrund fehlender Informationen nicht beantworten können, kennzeichnen Sie bitte entsprechend.
Den ausgefüllten und von Ihnen unterzeichneten Fragebogen übersenden Sie bitte zusammen mit den unter Ziff. I genannten Unterlagen (zunächst nur in Form von einfachen Fotokopien) an die Botschaft. Bitte fügen Sie den Unterlagen auch eine Kopie der Lichtbildseite Ihres Reisepasses bei.
Nach Erhalt aller Unterlagen und Prüfung des Sachverhaltes werden wir die Erbscheinsverhandlung vorbereiten und uns zwecks Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung Ihres Antrages mit Ihnen in Verbindung setzen.
Vorbereitung und Vornahme der Beurkundung sind gebührenpflichtig. Zusätzliche Kosten können im Rahmen der Beurkundung entstehen, wenn eine Übersetzung erforderlich ist. Wir informieren Sie gerne vorab über die zu erwartende Höhe der Gebühren.