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Visum zur Eheschließung / Eingehung einer Lebenspartnerschaft

01.07.2022 - Artikel

Visum zur Eheschließung

Für die Beantragung des Visums benötigen Sie folgende Unterlagen (im Original mit jeweils 2 Kopien):

  • gültiger Reisepass sowie zwei Kopien der Datenseite, ggf. bisherige Pässe
  • zwei biometriefähige Passfotos
    Passfotos PDF / 558 KB
  • zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare für nationale Visa
    Bitte alle Fragen im Antrag ausfüllen und Kontakttelefonnummer; Unterschrift bitte nicht vergessen! Videx - elektronisches Formular
  • Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung nach § 13 Abs. 4 PStG / Begründung der Lebenspartnerschat nach § 17 i.V. mit § 13 Abs. 4 PStG
    Die Bescheinigung muss den Vermerk des Standesbeamten enthalten, dass er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung/Begründung Lebenspartnerschaft erfüllt sind. Diese Bescheinigung kann in der Regel erst ausgestellt werden, wenn das zuständige Oberlandesgericht der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zugestimmt hat.
  • Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (in der Regel A1-Zertifikat des Goethe-Instituts, nicht älter als ein Jahre)
    Bitte beachten Sie hierzu das Merkblatt der Botschaft: Deutschkenntnisse
    www.bamf.de

  • zwei Passkopien des Verlobten/zukünftigen Lebenspartner, zu dem der Nachzug erfolgen soll, sowie zwei Kopien von dessen Aufenthaltserlaubnis, falls der Nachzug zu einem ausländischen Verlobten/zukünftigen Lebenspartner erfolgen soll.


Ein Visum zum Zweck der Eheschließung/Eingehung einer Lebenspartnerschaft in Deutschland kann Ihnen nur erteilt werden, wenn der Eheschließung/Eingehung einer Lebenspartnerschaft keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und diese unmittelbar bevorsteht.

Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Eheschließung auf unserer Webseite

Beantragung von Konsularbescheinigungen zur Eheschließung

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Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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