Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Visum für Spezialitätenköche

Artikel

Möchten Sie als Spezialitätenkoch in Deutschland in einem Spezialitätenrestaurant tätig werden, können Sie ein Visum für Spezialitätenköche beantragen. Die Einreise und der Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch in Deutschland kann für einen Zeitraum von maximal vier Jahren erfolgen. Eine erneute Einreise als Spezialitätenkoch ist erst nach einer Wartezeit von drei Jahren möglich.

Für die Beantragung des Visums benötigen Sie folgende Unterlagen (im Original mit jeweils 2 Kopien):

  • gültiger Reisepass sowie zwei Kopien der Datenseite, ggf. bisherige Pässe
  • zwei biometriefähige Passfotos
    Passfotos PDF / 558 KB
  • ein vollständig ausgefülltes Antragsformular
    Bitte alle Fragen im Antrag ausfüllen und Kontakttelefonnummer angeben; Unterschrift bitte nicht vergessen!
    Videx - elektronisches Formular
  • Arbeitsvertrag in deutscher Sprache, in dem die genaue Tätigkeit, das Gehalt, die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch und der Beschäftigungsbeginn bzw. das -ende aufgeführt sind.

  • Tabellarischer Lebenslauf

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Nachweise einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Koch/Köchin in qualifizierten Betrieben in Thailand. Qualifizierte Betriebe sind thailändische Restaurants, die überwiegend thailändische Speisen anbieten, die nach traditionellen thailändischen Rezepten hergestellt wurden.

    Keine qualifizierte Betriebe sind: Straßenseitig offene Gastronomiebetriebe, Gastronomie mit offenen Küchen, Garküchen, Street Food-Betriebe, Fastfood-Betriebe, Kantinen-Betriebe, Imbiss-Betriebe, Liefer-Services und Catering-Unternehmen.

  • Arbeitgeberbescheinigungen im Original inklusive der Sozialversicherungsnachweise für die Zeiträume der Tätigkeiten als Köchin/Koch (ggf. Nachweise über Gehaltszahlungen auf das Konto durch Kontoauszüge, Quittungen über Barzahlungen stellen keinen Nachweis dar)

  • Nachweis über die Registrierung und Genehmigung des Restaurantbetriebs im Handelsregister

  • Falls vorhanden: Nachweis über Deutsch- und/oder Englischkenntnisse

  • Falls vorhanden: Qualifikationsnachweis eines Bildungsträgers.

--

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit

nach oben