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Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz

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Wann benötige ich eine Verpflichtungserklärung?

Wenn der Visumantragstellende nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können sich einladende/ dritte Personen verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten aufzukommen.

Wann benötige ich keine Verpflichtungserklärung?

  • Wenn der Visumantragstellende z.B. mit Kontoauszügen, Gehaltsabrechnungen etc. nachweisen kann, dass für die Reise nach Deutschland/Schengen eigene finanzielle Mittel vorhanden sind (wobei ersichtlich sein muss, dass dieses Vermögen nicht von dritter Seite kurzfristig übereignet wurde). In diesem Fall genügt eine formlose schriftliche Einladung des deutschen Einladenden.

  • Für ausländische Ehegatte/Lebenspartner eines deutschen oder EU/EWR-Staatsangehörigen genügt eine formlose Einladung. Bitte fügen Sie außerdem die Heiratsurkunde/Nachweis Lebenspartnerschaft (im Original und in Kopie), eine Passkopie des deutschen Ehegatten/ Lebenspartners sowie den Nachweis über die Finanzierung der Reise (Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide etc. des deutschen Ehegatten/Lebenspartners) bei.

Kann ich eine Verpflichtungserklärung in der Deutschen Botschaft Bangkok abgegeben?

Als deutscher Staatsangehöriger mit nachweislichem gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand können Sie die Verpflichtungserklärung in der Botschaft abgeben. Sollten Sie ein Touristenvisum oder Ihren (melderechtlichen) Wohnsitz außerhalb Thailands haben, können Sie die Verpflichtungserklärung nicht in der Botschaft abgegeben, sondern müssen das in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der zuständigen Auslandsvertretung an Ihrem Wohnsitz tun.

Benötige ich einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung?
Ja, bitte buchen Sie einen Termin über die Webseite der Botschaft in der KategorieVerpflichtungserklärungen.

Wie viel Vermögen muss ich für die Abgabe der Verpflichtungserklärung nachweisen?
Eine genaue oder pauschale Summe, die Sie nachweisen müssen, kann nicht festgelegt werden und ist immer abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Im Rahmen der Bonitätsprüfung wird Ihr durchschnittliche Nettoeinkommen Ihren Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§850 ff. der Zivilprozessordnung gegenübergestellt.
Der unpfändbare Grundfreibetrag beträgt aktuell 1.491,75 Euro monatlich. Ihr Einkommen oder Vermögen muss also deutlich über diesem unpfändbaren Betrag liegen, damit Sie sich für einen Ausländer verpflichten können.

Wie hoch ist die Gebühr für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung?
Die Gebühr einer Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 EUR, sie ist bar oder mit Kreditkarte (Visa- oder Mastercard) in thailändischen Baht zum tagesaktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft zu zahlen.

Welche Unterlagen muss ich für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorlegen?
Um eine Verpflichtungserklärung in der Botschaft abzugeben, müssen Sie nach Terminvereinbarung persönlich in der Botschaft vorsprechen und folgende Dokumente im Original und mit jeweils einer Kopie vorlegen:

  • Ihr gültiger deutscher Reisepass mit Eintragung eines thailändischen Wohnorts

  • Passkopie der Person, für die Sie sich verpflichten möchten

  • Kontoauszüge der letzten drei Monate eines deutschen Kontos
    (Anhand von Vermögen/ Einkommen außerhalb Deutschlands können wir die Bonität grundsätzlich nicht bestätigen)
  • Verfügbare weitere Nachweise über regelmäßiges Einkommen in Deutschland oder Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in Deutschland.
    Dazu gehören z.B. Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Arbeitsvertrag, Rentenbescheide, Bescheinigungen des Steuerberaters bezüglich Einkommens nach Abzug der Steuern und Versicherungen, Bescheinigung der deutschen Bank über regelmäßige Einkünfte der letzten drei Monate, etc.
  • Durch die Vorlage nur eines Nachweises kann oftmals die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht werden.

  • Einfache Ausdrucke aus dem Internet (Online Banking etc.) sind keine ausreichenden Nachweise.

WICHTIG: Umfang einer Verpflichtungserklärung:

Ihre Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers, für den Sie sich verpflichten, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall bzw. bei Pflegebedürftigkeit. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz). Ihre Verpflichtung zur Erstattung von Kosten im Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Visumantragstellenden zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der Botschaft unberührt. Das heißt, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in jedem Fall vom Visumantragstellenden bei Antragstellung vorgelegt werden muss.

Ihre Verpflichtung umfasst ferner die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) und die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (z.B. Abschiebung) des Visumantragstellenden. Hierzu gehören sowohl Beförderungs- und Gepäckkosten bis zum ausländischen Zielort als auch eventuell notwendige Begleiter-, Übersetzungs-, Verpflegungs- und Haftkosten. Die Verpflichtung besteht so lange weiter, bis die Person, für die Sie sich verpflichtet haben, die Bundesrepublik Deutschland verlässt oder ihr ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt wird. Sollten Sie Ihren eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, so können die aufgewendeten Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar (siehe auch § 95 AufenthG) und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Ihre Daten werden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g Buchst. bb Aufenthaltsverordnung gespeichert.

Zeitliche Gültigkeit der Verpflichtungserklärung

Der Visumantrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum der Verpflichtungserklärung gestellt werden

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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