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Besuchsvisum (Schengenvisum)
Planen Sie eine Reise zum Besuch eines in Deutschland lebenden Familienangehörigen, Freund oder Bekannten, dann beantragen Sie ein Besuchervisum und kein Tourismusvisum.
Planen Sie eine Reise zum Besuch eines in Deutschland lebenden Familienangehörigen, Freund oder Bekannten, dann beantragen Sie ein Besuchervisum und kein Tourismusvisum.
Für die Beantragung eines Besuchervisums benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiger Reisepass.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass:
- mindestens zwei leere Seiten hat
- innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden ist
- noch mindestens drei Monate gültig ist nach der geplanten Ausreise - ggf. bisherige Reisepässe
- ggf. Kopie der Bestätigung der Namensänderung
- zwei biometriefähige Passfotos
Passfotos PDF / 558 KB - ein vollständig ausgefülltes Antragsformular für Schengenvisa Videx
- Empfangsbestätigung Datenschutz-Grundverordnung - eigenhändig unterschriebene Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG
Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG (dem Antrag beizufügen) PDF / 501 KB - Reisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro, die eine Rückführung im Krankenfall einschließt.
Eine Liste der anerkannten Versicherungsunternehmen finden Sie hier:
Reisekrankenversicherungen PDF / 657 KB
In Deutschland abgeschlossene Versicherungen werden ebenfalls akzeptiert.
Beschäftigungsnachweis
- Bei Arbeitnehmern: Eintragung des Unternehmens, Beschäftigungsvereinbarung mit Angabe der Zahl der Urlaubstage, der Funktion im Unternehmen und des Monatsgehalts
- Bei Selbstständigen: Nachweis der Unternehmenseigentümerschaft (Eintragung des Unternehmens)
Minderjährige (unter 18 Jahren), die nicht in Begleitung des/ der Erziehungs-berechtigten reisen
- Geburtsurkunde
- Nachweis des Sorgerechts (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Wohnsitz-registrierung)
- falls der/ die Erziehungsberechtigte/n bei der Antragstellung nicht anwesend ist/ sind: schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten (durch eine amtliche Stelle, z.B. Einwohnermeldeamt oder Gericht, beglaubigtes Original)
Nachweis Finanzierung
- Falls die Kosten des Aufenthalts in den Mitgliedstaaten vom einladenden Gastgeber getragen werden: Nachweis der Kostenübernahme mittels einer förmlichen Verpflichtungserklärung.
Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel von der Ausländerbehörde am Wohnort des Einladers in Deutschland ausgestellt. Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung PDF / 477 KB
ODER
- Nachweise, aus denen hervorgeht, dass Sie die Reise selbst finanzieren können (Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Bestätigung Ihrer Bank etc.), wobei ersichtlich sein muss, dass Ihnen Ihr Vermögen nicht von dritter Seite kurzfristig übereignet wurde. Dies kann auch erforderlich sein, falls die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Einladers auf der Verpflichtungserklärung nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wurde.
Falls Sie keine Verpflichtungserklärung vorlegen oder falls der Verwandte/Freund/Bekannte, den Sie besuchen möchten, nicht der Verpflichtungsgeber ist, dann fügen Sie bitte als Nachweis für den Reisezweck noch folgende Unterlagen bei:
- formlose Einladung des Freundes/Bekannten/Verwandten
- Passkopie des Freundes/Bekannten/Verwandten
Nachweis Reisezweck
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Nachweis der Bindung zum Gastgeber/ zur einladenden Person: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Familienbuch, Personaldaten-Seite des Reisepasses (Kopie) und Übersicht über die bisherigen Reisen der die Kosten tragenden Person und –im Fall einer nicht formalisierten Beziehung (Freund/ Freundin) – Briefwechsel (alternativ bspw. gemeinsame Bilder)
- ggfs. Kopie des Nachweises von Immobilieneigentum (Eigentumstitel), Bankkonto, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder oder sonstiger Nachweis der sozialen oder finanziellen Bindungen in Thailand
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Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.