Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Familiennachzug zu EU/EWR-Freizügigkeitsberechtigten

05.01.2026 - Artikel

Visumpflichtige Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates (außer Deutschland) im Sinne der Freizügigkeitsrichtline und des Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU) können ein erleichtertes Verfahren in Anspruch nehmen. Das FreizügG/EU gilt auch für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) und deren Familienangehörige. Weiterhin gilt das FreizügG /EU für Staatsangehörige der Schweiz (Abkommen über die Freizügigkeit vom 02.09.2001).

Bitte beachten Sie, dass der Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen nicht nach dem FreizügG/EU zu beurteilen ist, sondern nach dem Aufenthaltsgesetz (siehe weitere Kategorien zum nationalen Visum auf der Homepage der Botschaft).

Nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU sind folgende Familienangehörige von Unionsbürgern freizügigkeitsberechtigt:

  • Ehegatten oder Lebenspartner

  • Verwandte in absteigender Linie (Kinder und Kindeskinder) des Unionsbürgers oder des Ehegatten oder Lebenspartner des Unionsbürgers, welche noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird

  • Verwandte in aufsteigender Linie des Unionsbürgers oder des Ehegatten oder Lebenspartner des Unionsbürgers, denen Unterhalt gewährt wird

Nahestehende Personen von Unionsbürgern können gem. § 3a FreizügG/EU auf Antrag ebenfalls das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Ein Ausdruck des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars (siehe für kurzfristige Aufenthalte // siehe für langfristige Aufenthalte)

  • Zwei biometrische Passfotos, von denen eines auf das Antragsformular geklebt werden muss

  • Nachweis zur Verwandtschaftsbeziehung zu dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde; je nach Personengruppe kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein)

  • Nachweis der Erwerbstätigkeit des Unionbürgers bzw. ausreichender Existenzmittel sowie Krankenversicherungsschutz bei Nichterwerbstätigkeit

  • Ggf. Belege für die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Unionsbürger

Die Bearbeitung des Visumantrags erfolgt gebührenfrei.

Einen Termin zur Antragstellung bei der Visastelle der Botschaft können Sie in der Kategorie „Visumantrag (Schengenvisum/nationales Visum) für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Staatsbürgern, die keine deutschen Staatsangehörigen sind“ über diesen Link buchen.

nach oben