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Führerschein
Scheinwerfer eines grünen Autos, © colourbox
Führerschein in Thailand
Ab dem 1. Mai 2021 sind zum Führen von Kraftfahrzeugen entweder der Internationale Führerschein nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, der nur in Verbindung mit dem nationalen deutschen Führerschein gültig ist, oder eine thailändische Fahrerlaubnis erforderlich. Ein internationaler Führerschein nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist dann nicht mehr ausreichend. Deutsche nationale Führerscheine allein werden in Thailand offiziell nicht anerkannt.
Für Aufenthalte von über drei Monaten ist grundsätzlich eine thailändische Fahrerlaubnis erforderlich.
Die Umschreibung einer deutschen in eine thailändische Fahrerlaubnis kann in Thailand beantragt werden. Verbindliche Informationen zur Antragstellung können beim Department of Land Transport erfragt werden.
Thailändischer Führerschein in Deutschland
Inhaber einer thailändischen Fahrerlaubnis, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz begründen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die der Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis müssen beachtet werden. Bitte beachten Sie die Ausführungen im folgenden Merkblatt:
MB des BMVerkehr deutsch PDF / 25 KB
MB des BMVerkehr englisch PDF / 27 KB
Internationaler Führerschein
Der Internationale Führerschein ist eine Übersetzung des nationalen Führerscheins und erlaubt in einer Reihe von Ländern das Führen eines Fahrzeugs. Welche Ländern dazu zählen, kann z.B. über Automobilclubs, Reiseveranstalter oder die jeweilige Auslandsvertretung erfragt werden. Zur Beantragung des Internationalen Führerscheins wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle an Ihrem (ggf. letzten) deutschen Hauptwohnsitz oder an die Stelle, die Ihren jetzigen deutschen Führerschein ausgestellt hatte.
Verlust/Pflichtumtausch des deutschen Führerscheins
Im Fall des Führerscheinverlusts können Auslandsvertretungen keinen neuen Führerschein ausstellen. Allein die Fahrerlaubnisbehörden im Inland können Ihnen bei der Ausstellung eines Ersatzführerscheins / Internationalen Führerscheins weiterhelfen. In den Auslandsvertretungen liegen auch keine Antragsformulare vor, da sie nicht die Aufgaben einer Führerscheinstelle ausüben.
Sollten Sie noch in Deutschland gemeldet sein, wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle Ihres deutschen Meldewohnsitzes.
Sollten Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sein, können Sie sich gemäß § 73 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis an jede Fahrerlaubnisbehörde wenden, sofern Sie Ihren Wohnsitz in einem Drittstaat (außerhalb Deutschlands und der EU/EWR-Zone) haben. Die Regelung im Wortlaut: „Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) zuständig.“
Aus praktischen Erwägungen empfiehlt es sich, sich an die Führerscheinstelle Ihres letzten deutschen Meldewohnsitzes oder die Führerscheinstelle, die den abhanden gekommenen Führerschein ausgestellt hat, zu wenden.
Sobald Ihnen die zuständige Führerscheinstelle die Antragsformulare etc. zugesandt hat, kann die zuständige Auslandsvertretung bei Bedarf Ihre Unterschrift beglaubigen.
Zum Pflichtumtausch von vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine und die damit verbundenen Fristen wird auf nachstehendes Merkblatt „Pflichtumtausch Führerscheine“ verwiesen.