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Visum zum Kindernachzug
Wenn Sie Ihr minderjähriges, ausländisches Kind nach Deutschland nachziehen lassen möchten, beantragen Sie ein Visum zum Kindernachzug.
Visa-Antragstellende ab sechs (6) Jahren müssen ihre Fingerabdrücke abgeben. Bitte planen Sie daher die persönliche Vorsprache beim Vorort-Termin (in der Regel beim externen Dienstleister) entsprechend ein.
Für die Beantragung des Visums benötigen Sie folgende Unterlagen (im Original mit jeweils einer Kopie):
- gültiger Reisepass sowie zwei Kopien der Datenseite, ggf. bisherige Pässe
- zwei biometriefähige Passfotos
Passfotos PDF / 558 KB - ein vollständig ausgefülltes Antragsformular für nationale Visa.
Videx - elektronisches Formular
Bitte alle Fragen im Antrag ausfüllen und Kontakttelefonnummer angeben; Unterschrift bitte nicht vergessen!
Empfangsbestätigung Datenschutz-Grundverordnung legalisierte thailändische Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung sowie jeweils zwei Kopien
Legalisation von Urkunden und Legalisationsersatzverfahren PDF / 467 KBlegalisierter thailändischer Hausregisterauszug mit deutscher Übersetzung sowie jeweils zwei Kopien
Legalisation von Urkunden und Legalisationsersatzverfahren PDF / 467 KB- legalisierter thailändischer Sorgerechtsnachweis mit deutscher Übersetzung sowie jeweils zwei Kopien
Legalisation von Urkunden und Legalisationsersatzverfahren PDF / 467 KB
Übersetzungsbüros in Thailand
Wichtiger Hinweis: Damit eine Sorgerechtsentscheidung eines thailändischen Gerichts anerkannt werden kann, muss aus dem Gerichtsurteil hervorgehen, dass alle Beteiligten (Sorgerechtsberechtigten, Kinder) im Verfahren gehört wurden. - zwei Passkopien des Elternteils, zu dem der Nachzug erfolgen soll, sowie zwei Kopien von dessen Aufenthaltserlaubnis, falls der Nachzug zu einem ausländischen Elternteil erfolgen soll
- bei Nachzug von Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben: In der Regel ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C1 des Goethe-Instituts sowie zwei Kopien
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Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.