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Ehegattennachzug

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Hier finden Sie weitere Informationen hinsichtlich des Ehegattennachzugs nach Deutschland.

Informationen hinsichtlich des Ehegattennachzugs nach Deutschland

Am 28. August 2007 ist das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union) in Kraft getreten. Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern davon abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Für Ausländer, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem deutschen oder ausländischen Ehegatten ins Bundesgebiet nachziehen möchten, bedeutet dies, dass sie vor der Einreise ins Bundesgebiet einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Was sind einfache deutsche Sprachkenntnisse?

Wenn der Ehepartner plant, nach Deutschland zu ziehen, muss er bereits bei der Beantragung des Visums nachweisen, dass er sich auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann. Dazu gehört, dass er vertraute, alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und verwenden kann. Er sollte sich und andere vorstellen und Fragen zur Person stellen und beantworten können – z. B. wo er wohnt oder welche Leute er kennt. Auch sollte er um alltägliche Dinge bitten und sich dafür bedanken können. Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Gesprächspartner deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. Besonders wichtig ist also, dass sich der antragstellende Ehepartner über vertraute Themen unterhalten kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen; er sollte aber auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. Name, Adresse, Nationalität usw. in Formulare eintragen können.

Wie können einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden?

Das Sprachzeugnis beruht auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der folgende Sprachzertifikate Association of Language Testers in Europe (ALTE). Dies trifft derzeit für zu:

  • Start Deutsch 1„ des Goethe-Instituts e.V.
  • “Start Deutsch 1„ der Telc gGmbH (The European Language Certificate, Tochtergesellschaft Deutscher Volkshochschulverband)
  • “Grundstufe Deutsch 1„ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
  • “TestDaF„ des TestDaF-Instituts e.V. (An-Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe “B2„ GER).

Bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug in der deutschen Botschaft sind die Sprachkenntnisse grundsätzlich dadurch nachzuweisen, dass den Antragsunterlagen eines der o.g. Zertifikate beigefügt wird. Informationen zu den Anfängerkursen und der Prüfung “Start Deutsch1„ finden Sie auf der Homepage des Goethe-Instituts Bangkok unter www.goethe.de

Das Goethe-Institut bietet auch Alphabetisierungskurse für diejenigen Antragsteller an, die des Lesens und Schreibens noch nicht mächtig sind.

Bitte beachten Sie, dass die einfachen Deutschkenntnisse bei Beantragung nachgewiesen werden müssen. Falls ein Antrag trotz fehlendem Nachweis angenommen wird, kann der Antrag von der Botschaft in eigener Zuständigkeit oder auch nach entsprechender negativen Stellungnahme der Ausländerbehörde jederzeit abgelehnt werden, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht vollständig vorliegen. In der Regel wird jedoch eine Frist von 3 Monaten gewährt.

Gesetzliche Ausnahmebestände

Nachziehende Ehegatten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sind vom Sprachnachweis ausgenommen. Analphabetismus bzw. mangelnde Grundkenntnisse stellen keine Ausnahmetatbestände dar. Die Krankheit oder Behinderung ist mittels einer ärztlichen Bescheinigung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft, Dr. med. Yutthana Budsayavith, BNH Hospital (siehe Ärzteliste) nachzuweisen.
Ärzte Liste PDF / 1014 KB

Auch Ehegatten, bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht, sind von dem Erfordernis des Nachweises der einfachen Deutschkenntnisse ausgenommen. Dies gilt z.B. für Hochschulabsolventen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose. Die Botschaft gibt im Rahmen des Visumverfahrens anhand eines bei Antragstellung geführten Interviews eine entsprechende Empfehlung gegenüber der Ausländerbehörde ab. Diese entscheidet dann in Abstimmung mit der Botschaft, ob der Ausnahmetatbestand vorliegt.

Eine generelle Ausnahme vom Sprachnachweis gilt für den Ehegattennachzug zu denjenigen Stammberechtigten, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, also die in § 41 Abs. 1 und 2 AufenthV genannten Staatsangehörigkeiten. Darunter fällt der Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Generell ausgenommen von der gesetzlichen Erfordernis der einfachen Deutschkenntnisse sind Familienangehörige von in Deutschland lebenden Freizügigkeitsberechtigten. Darunter fallen Angehörige der EU-/EWR-Staaten (nicht Deutschland!)

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